Bericht über die OVG-Verhandlung

Bebauungsplan Nr. 99 "Hafen- und Industriegebiet Mittellandkanal" ist unwirksam

Gestern, am 18. Juli 2019 fand vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die mündliche Verhandlung über den B-Plan Nr. 99 der Gemeinde Bohmte statt. Die Gemeinde möchte dort einen Containerhafen bauen.

Die IG Oelinger Hafen kritisiert das Projekt schon lange. Gegen einen Bebauungsplan kann die IG aber nicht klagen, das kann nur eine betroffene Person oder ein anerkannter Verband. Die Klage hatte die Anwohnerin Iris Riepenhausen geführt, weil sie befürchtet, dass von einem Containerhafen so große Licht- und Lärmemissionen ausgehen, dass das Wohnen in der Nachbarschaft über das erträgliche Maß hinaus beeinträchtigt werde. Darüber hinaus wurde der Sinn des Projekts bzw. die städtebauliche Notwendigkeit des Plans infrage gestellt, weil ein Containerhafen an dem Standort wegen der zu geringen Brückenhöhen keine wirtschaftliche Perspektive habe.

Das Gericht setzte sich zuerst mit der Fragestellung auseinander, ob Iris wirklich ausreichend betroffen sei, um die Klage überhaupt führen zu können. Nach dem Lärmgutachten, das dem B-Plan beigefügt ist, wäre das nicht der Fall. Danach würden alle schutzwürdigen Lärmgrenzen bei den Anwohnern eingehalten. Andererseits stellte das Gericht fest, dass ein Hafen durchaus viel Lärm produziere, und zwar Tag und Nacht. Die Frage sei nun, wie hoch die Belastungen tatsächlich seien werden. Lichtemissionen könnten durch Schutzmaßnahmen verhindert werden, beim Lärm sei das schwieriger. Die Frage der Klagebefugnis wurde erst einmal offen gelassen.

Das Gericht stellte dann aber zwei formale Fehler fest, die allein schon ausreichend seien, dem Plan „das Genick zu brechen“.

Erstens sei der Plan im Amtsblatt des Osnabrücker Landkreises zu früh veröffentlicht worden. Der Gemeinderat habe den Plan erst danach verabschiedet. Auch habe es Fehler bei der öffentlichen Auslegung bzw. der Ankündigung gegeben.

Vom OLG beanstandete Industrieflächen östlich des geplanten Containerhafens
Vom OLG beanstandete Industrieflächen östlich des geplanten Containerhafens

Als zweiten schwerwiegenden Fehler sah das Gericht die Definition der östlich an den geplanten Containerhafen angrenzenden Industrieflächen bzw. deren Lärmkontingentierungen an. Die Einschränkungen, dort nur Lärm bis zu 63 dB/A tagsüber und 48 dB/A nachts machen zu dürfen, seien unrealistisch. In Industriegebieten müssten tag- und nachtsüber 70 dB/A möglich sein, sonst seien es keine Industriegebiete. Ein Betrieb, der sich dort ansiedeln wolle, könnte diese Lärmmengen sogar einklagen. Insofern gebe es keine rechtliche Grundlage für die Reduzierungen in dem B-Plan. Setzte man allerdings die höheren Werte (70 dB/A) an, würden die zulässigen Lärmmengen an den benachbarten Wohnhäusern überschritten. Auch und vor allem am Wohnort der Klageführerin.

Ausschnitt aus dem B-Plan Nr. 99 mit den beiden Industriegebieten östlich des geplanten Containerhafens
Ausschnitt aus dem B-Plan Nr. 99 mit den beiden Industriegebieten östlich des geplanten Containerhafens

Mit der inhaltlichen Kritik über die Sinnhaftigkeit des Projekts befasste sich das Gericht nicht mehr wirklich. Das Thema Brückendurchfahrtshöhen wurde nur am Rande erwähnt.

Nachdem das Gericht sich zur Beratung zurückgezogen hatte, verkündete es den Beschluss, die Klage zuzulassen und erklärte den Plan für unwirksam.

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