Die Neue Osnabrücker Zeitung berichtet an diesem Wochenende (11.3.2017) von der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen HWL und dem ehemaligen privaten Hafenbetreiber Zerhusen vom 17. Januar 2017 vor dem Osnabrücker Landgericht.
Der Bericht bestätigt unsere Mitteilung vom 22. Januar, wir möchten aber einige winzige Kleinigkeiten korrigieren bzw. ergänzen:
Laut NOZ-Artikel ist die Angelegenheit seltsam verworren: Die HWL bemängele, dass aufgrund eines defekten Hafenkrans "die Nutzung des verkauften Grundstücks als Hafengelände nicht möglich" sei. Eine Reparatur gestalte sich aber als schwierig, weil die wasserseitige Schiene des Krans außerhalb des verkauften Grundstücks auf einer Fläche stehe, die der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gehöre und nur gepachtet sei. Der Bund wiederum fordere zur Auflösung dieses Pachtvertrags den Ausbau der Schiene, damit er das Pachtobjekt in einwandfreien Zustand an den Nachfolgepächter übergeben könne. Bis dahin sei das Grundstück blockiert. Anscheinend könne man sich darüber nicht einigen.
Das hört sich nach einem komplizierten Problem an: Die HWL kritisiert den Zustand des Hafenkrans, behält 382.000 € vom Kaufpreis zurück und fordert die "Instandsetzung und Generalüberholung" des Krans. Gleichzeitig fordert der Bund aber den Ausbau einer Schiene, womit der Kran dann vollends nicht mehr benutzbar würde. Die Forderungen blockieren sich also gegenseitig.
Sieht so aus, ist es aber nicht.
Die direkten Uferstreifen von öffentlichen Wasserstraßen im Besitz des Bundes sind nicht veräußerbar. Weil der Bund aber diese Wasserstaßen einzig und allein zu dem Zweck unterhält, damit dort Schifffahrt und Handel betrieben werden kann, werden die Uferstreifen zu diesem Zweck zwar nicht verkauft, aber verpachtet. Auf den verpachteten Uferstreifen können und sollen Bauten eines Hafenbetriebs errichtet werden, z.B. Kaimauern oder Hafenkräne.
Um die Standsicherheit von Hafenkränen bei Arbeiten über der Wasserfläche zu garantieren, ist es notwendig, sie möglichst dicht an die Kaikante zu bauen. Also auf dem gepachteten Uferstreifen. Deshalb steht (fast) jeder Hafenkran auf gepachteten Flächen, das ist übliche Praxis.
Üblich ist auch, dass bei einem Pächterwechsel diese Hafenkräne entweder auf den gepachteten Uferstreifen verbleiben und von den neuen Pächtern übernommen werden, oder, falls der neue Pächter umfangreiche Änderungen plant, dass sie tatsächlich abgebaut und durch neue, modernere Anlagen ersetzt werden.
Wer in der Gerichtsverhandlung am 17. Januar genau zugehört hat, konnte mitbekommen, dass das auch genau so vorgetragen wurde: Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung fordert entweder den Ausbau der Schiene oder die Übernahme dieser Schiene durch die HWL.
Das heißt, der Konflikt ist eigentlich keiner. Wenn die HWL den Hafen mit dem alten Hafenkran weiter betreiben will, kann sie das relativ einfach, indem sie der Wasser- und Schifffahrtsbehörde mitteilt, dass sie den Kran mitsamt der Schiene auf dem gepachteten Uferstreifen übernimmt. So einfach wäre das.
Wenn sie den Hafen nicht mit dem alten Kran betreiben will, muss sie den verschrotten. Oder der Vorbesitzer muss das, oder wer auch immer Eigentümer dieses Krans jetzt sein mag. Aber egal, wer für diese Arbeit zuständig sein sollte, liegt es in dem Fall aber wohl an dem Vorbesitzer (Zerhusen), die Schiene von dem gepachteten Grundstück zu entfernen.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
- Die HWL will den Kran behalten, dann muss sie die gepachtete Schiene übernehmen.
- Die HWL will den Kran nicht behalten, dann muss der Vorpächter die Schiene abbauen und die Kaimauer wieder instandsetzen.
Beides geht nicht. Also den Kran zu übernehmen und gleichzeitig die wasserseitige Schiene des Krans aus dem gepachteten Uferstreifen zu entfernen. Denn dann müsste man beide Schienen im Abstand von 2-3 Metern zum bisherigen Standort außerhalb des gepachteten Uferstreifens wieder neu verlegen, um sowohl einen funktionstüchtigen Kran als auch eine makellose Kaikante zu erreichen. Das geht aber nicht, denn der Kran wäre an diesem neuen Standort nicht einsatzfähig, weil ihm die 2-3 Meter an Auskragung über dem Wasser fehlten, um die er weiter aufs Land gerückt ist. Das wäre nun wirklich ausgemachter Blödsinn.
Aber genau das fordert die HWL. Sie fordert die Instandsetzung des Hafenkrans, bemängelt aber gleichzeitig, den Hafen nicht betreiben zu können, weil sie den Uferstreifen mit der Kaimauer nicht pachten könne, weil sich darauf eine Schiene des Hafenkrans befinde, die ausgebaut werden müsse, ohne die der Hafenkran aber nicht mehr funktionieren würde.
Das ist ziemlich schizophren. Vor allem, wenn man bedenkt, dass die HWL gar keinen Hafenbetrieb gekauft hatte, sondern lediglich Flächen und Gebäude. Die Firma "Kanalumschlag Bohmt J. Zerhusen GmbH" wurde nicht mitgekauft. Die HWL hat also gar keinen Hafenbetrieb gekauft, sondern nur Hafenflächen. Ihre jetzigen Beschwerden über einen funktionsuntüchtigen Hafenkran erscheinen wie die des Kunden, der ein Radio kauft und sich über die Musik beschwert. Oder besser: wie ein Unternehmer, der kein Unternehmen, sondern nur die Gebäude einer Fabrik übernimmt und sich danach darüber beschwert, dass die Maschinen fehlen. Außerdem hatten die HWL-Funktionäre genügend Zeit, sich vor dem Kauf alles genau anzugucken. Auch den Kran.
Und noch eine Kleinigkeit:
Der oben erwähnte NOZ-Artikel spricht von 37.000 m² Hafenfläche, die zu einem Preis von 5,1 Mio. € gekauft worden sein sollen. Das ist nicht ganz richtig. Der ehemalige Zerhusen-Hafen hat eine gewerblich nutzbare Hafenfläche von exakt 20.913 m². Die HWL-GmbH hatte zwar tatsächlich knapp 37.000 m² Fläche aufgekauft, bei den restlichen 15.930 m² handelt es sich aber um landwirtschaftliche Flächen außerhalb des Gewerbegebietes, die nicht zum Hafen gehören.
Teilt man den Kaufpreis (5,1 Mio. €) durch 37.000, bekommt man einen Quadratmeterpreis von 137,84 €, bei 20.930 m² ergeben sich hingegen 243,87 € pro Quadratmeter, die für den Hafen bezahlt worden sind.
Beides sind sehr stattliche Summen. Die üblichen Gewerbepreise liegen laut Gutachterausschuss bei 10 - 15 € pro Quadratmeter.
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