OVG-Urteilsbegründung - gleichzeitig Scoping-Termin zum Planfeststellungsverfahren

Begründung des OVG-Urteils vom 18.7.2019 online

Der Bebauungsplan Nr. 99 der Gemeinde Bohmte ist durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 18. Juli für ungültig erklärt worden. Im Urteil und vor allem in dem Verhandlungsprotokoll waren die Gründe dafür schon angedeutet worden. Jetzt hat das Gericht die komplette Urteilsbegründung nachgeliefert (s.u.).

Ab jetzt hat die Gemeinde Bohmte einen Monat Zeit, um Beschwerde gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzulegen. Macht sie das, hat sie wiederum einen Monat Zeit, um eine Begründung dafür nachzuliefern. Macht sie das nicht, ist der B-Plan Nr. 99 Geschichte.

Was aber nicht heißen muss, dass die Containerhafen-Planung Geschichte ist. Die Gemeinde könnte einen neuen Plan ohne die vom OVG kritisierten Formfehler aufstellen. Der Plan müsste erneut vom Gemeinderat beschlossen, die Behörden- und Bürgerbeteiligung durchlaufen und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Ein zweiter Anlauf, sozusagen, gegen den man dann wieder klagen könnte.

 

Scoping-Termin zum Planfeststellungsverfahren

Dass ein zweiter Anlauf zumindest nicht ausgeschlossen wird, zeigt das Festhalten an dem heutigen Scoping-Termin zum geplanten Planfeststellungsverfahren.

Um den Containerhafen bauen zu können braucht die Hafen-Wittlager-Land GmbH eine Baugenehmigung. Diese wiederum benötigt nicht nur einen gültigen Bebauungsplan als Grundlage, sondern wegen der "Raumwirksamkeit" der Planung auch ein sog. Planfeststellungsverfahren

Zuständig bzw. "Anhörungsbehörde" ist in diesem Fall der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Oldenburg (NLWKL).

Die Hafen-Wittlager-Land GmbH hat nun beim NLWKL einen nichtöffentlichen sog "Scoping-Termin" beantragt, bei dem alle betroffenen Behörden und Verbände koordiniert, sowie Untersuchungsbereiche und -umfang erörtert werden (hier die vorgelegte Materialien des Planungsbüros).

Weil der Termin der Vorbereitung eines Planfeststellungsverfahrens dient, das Verfahren selbst aber noch nicht eröffnet ist (weil die HWL-GmbH nur den Scoping-Termin beantragt, aber noch keinen Antrag zur Planfeststellung gestellt hat), kann dieser Termin auch stattfinden, obwohl die Planungsgrundlage - der B-Plan Nr. 99 - ungültig ist.

Die HWL-GmbH besteht also trotz des OVG-Urteils auf Durchführung des Scoping-Termins; geht also davon aus, dass die Mängel des B-Plans Nr. 99 wie auch immer "geheilt" werden können und hält unbeirrt an der Planung fest.

In unseren Augen sieht das so aus, als ob sie die HWL-GmbH wieder einmal mehr ein Gerichtsurteil gegen ihre Planung nicht als triftigen Grund zur Einstellung der Planung ansieht. Schon das Osnabrücker Verwaltungsgerichtsurteil vom 23.9.2014 ist von der HWL-GmbH ausgehebelt worden, indem sie den Kläger mit der Bedingung aufkaufte, seine Klage zurückzuziehen. Hier wie da hat es den Anschein, dass sich die HWL-GmbH nicht von der Justiz bremsen lassen will und stur ihre Kurs weiter fährt.

 

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Urteilsbegründung
Urteil mit Begründung des OVGs zum B-Plan Nr. 99
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Kommentare: 3
  • #1

    Ratz und Rübe (Sonntag, 04 August 2019 11:05)

    das verstehen wir nicht. der bebauungsplan ist vor gericht gescheitert. also dürfen die doch nicht so tun als wenn nichts geschehen wäre. der plan ist doch ungültig erklärt worden. wieso können die denn jetzt einfach so weiter machen?

  • #2

    Staub (Donnerstag, 08 August 2019 12:16)

    Ich finde das Vorgehen der HWL unverantwortlich. Das ist so, als ob Minister Scheuer bei der PKW-Maut nicht nur das Verfahren nicht abgewartet hätte, sondern nach dem Richterspruch noch munter weiter Geld ausgegeben hätte.

  • #3

    D.Z. (Freitag, 09 August 2019 10:53)

    Ich wohne jetzt in einer Kleinstadt bei Nürnberg. Die Verwaltung wollte da ein großes Einkaufszentrum bauen, die anwohner haben sich gewehrt und Recht bekommen. Dann wurde ein neuer Plan verabschiedet. Dagegen gab es ein Bürgerentscheid. Den musste die Verwaltung akzeptieren. 2 Jahre später kam die gleiche Planung auf den Tisch. So geht das.